Haftpflicht für Schulpferde / Verleihpferde und für Reitlehrer
Wenn Sie Reitunterricht erteilen, sollten die eingesetzten Pferde als Schul- und
Verleihpferd versichert sein; ausgenommen ist das eigene Pferd des Schülers.
Setzen Sie keine Pferde ein, die nur den „normalen“ Haftungsschutz besitzen! Haftungsrechtlich bewegen Sie sich dann in einer gefährlichen Grauzone. Schäden an
Dritten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung sind in der Pferdehalter- Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Private und gewerbliche Kutschpferde
Wir unterscheiden zwischen privaten und gewerblichen Kutschpferden. Ein privates Kutschpferd wird nur im privaten Bereich genutzt. Wird die Kutsche aber gewerblich, gegen Bezahlung eingesetzt, muss ein entsprechender Tarif vereinbart werden.
Die Haftpflichtversicherung für „Rasenmäher“ Gnadenbrotpferd
Definition „Gnadenbrotpferd“
Ein Gnadenbrotpferd ist ein älteres oder mit Krankheiten belastetes Pferd, das nicht mehr zum Reiten eingesetzt wird.
Die Haftpflichtversicherung für „Therapiepferde“
Haftpflichtversicherung des Reittherapeut
Definition „Therapiepferd“
Therapiepferde sind Schul- und Verleihpferde, mit denen eine Reittherapie mit Behinderten oder Problemkindern durchgeführt wird. Bei diesen Tieren soll es sich um extrem ruhige Pferde handeln. Der Reitunterricht findet kontrolliert einzeln oder in der Gruppe mit Zusatzbeaufsichtigung statt.
Üblicherweise werden mit diesen Reitpferden keine Geländeritte unternommen. Wenn dies dennoch vorkommt, wird jedes Pferd von einer Person geführt oder zusätzlich begleitet.
Leibesfruchtversicherung
Der Beginn der Versicherung liegt zwischen dem 7. Trächtigkeitsmonat und einem Monat vor der Geburt. Die Höhe der Entschädigung kann wie folgt ausgewählt werden.
Die Entschädigung beträgt ab dem 7. Trächtigkeitsmonat bis 28 Tage nach der Geburt bei Tod oder Nottötung durch Krankheit oder Unfall 50%.
Ab dem 29. Tag nach der Geburt für Schäden durch Tod, Nottötung oder dauernder Unbrauchbarkeit infolge Krankheit, Unfall, Brand, Blitzschlag, Raub oder Diebstahl 80%
Hubertus Jagdhaftpflichtversicherung
Ob Berufsjäger oder Nicht-Berufsjäger, jede Person, die sich „jagdlich betätigt“ und in diesem Zusammenhang im Besitz einer Schusswaffe ist, muss sich speziell haftpflichtversichern (Pflichtversicherung nach dem Bundesjagdgesetz). Die private Haftpflichtversicherung übernimmt keine Haftung für Schäden aus Jagdunfällen.
Sollte etwas passieren, prüfen wir zunächst, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und schützen Sie – notfalls auch gerichtlich – vor unberechtigten Forderungen. Bei berechtigten Forderungen zahlen wir schnell und unbürokratisch und zwar bis zu einer
Deckungssumme von 15 Millionen Euro pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Mitversichert in unserer Jagd-Haftpflichtversicherung ist ferner das Haftpflichtrisiko aus dem Halten und Führen von zwei Jagdhunden (brauchbar oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlich), auch außerhalb der Jagd. Für diese Hunde braucht daher keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ebenfalls
eingeschlossen sind Schäden im Ausland und Schäden Dritter aus dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret (Produkthaftung).
Mitversichert sind:
- die Haltung von höchstens zwei Jagdhunden
- Schäden im Ausland
- Schäden Dritter aus dem In-Verkehr-Bringen von Wild und Wildbret (Produkthaftung)
- in der Jagdunfallversicherung leisten wir 25,00 € Unfall-Krankenhaustagegeld ab dem 1. Tag mit unbegrenzter Dauer.
Haftpflicht-Versicherung für sonstige Tiere
Neben der Pferde-, Hunde- und Katzenversicherung bieten wir auch noch Haftpflichtversicherung für andere Tierarten an.
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Zuchtbulle (mit Deckschäden)
- Zuchteber (mit Deckschäden)
- Schafbock (mit Deckschäden)
- Ziegenbock (mit Deckschäden)
- Esel ohne Reiten
- Esel mit Reiten
- Strauß
- Lama
- Kamel
- Dromedar
- Zebra